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   ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21   

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ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21 (https://dejure.org/2022,4064)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 01.03.2022 - 4 Ca 583/21 (https://dejure.org/2022,4064)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 01. März 2022 - 4 Ca 583/21 (https://dejure.org/2022,4064)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    KSchG § 1 Abs. 2, BGB § 241 Abs. 2, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, BGB § 242
    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Vielzahl von Kündigungsgründen - Einzel- und Gesamtbetrachtung - Verletzung der Treue- und Rücksichtnahmepflicht - Störung des Betriebsfriedens - Beleidigung gegenüber Vorgesetzten - Meinungsfreiheit - Einschaltung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -, juris mwN; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, 16.Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -,juris mwN; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

    Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gesetzt werden (vgl. BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 -, juris; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit muss regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -, juris mwN; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, 16.Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -,juris mwN; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

    Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, in deren Interesse das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingeschränkt werden soll, vorzunehmen vgl. (BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -, juris).

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92

    Zur Rechtmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung wegen Äußerungen in einem

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -, juris mwN; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, 16.Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -,juris mwN; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

    Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gesetzt werden (vgl. BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 -, juris; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person(en) im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl. BVerfG,10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, juris).

    Für die Ermittlung des Aussagegehalts ist nicht isoliert auf den umstrittenen Äußerungsteil abzustellen; vielmehr sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfG,10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, juris).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gesetzt werden (vgl. BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 -, juris; BAG, Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 -, juris; BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 -, juris mwN).

    In grobem Maße unsachliche Angriffe muss der Arbeitgeber hingegen nicht hinnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 -, juris mwN.).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 AZR 42/16-, juris mwN).

    Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 -, juris mwN.).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Die Vertragspartner sind im Arbeitsverhältnis zur Rücksichtnahme und zum Schutz bzw. zur Förderung des Vertragszweckes verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 -, juris).

    Einer kündigungsrelevanten Betriebsfriedensstörung muss ein dem Arbeitnehmer vorwerfbares Verhalten bzw. eine ihm vorwerfbare Pflichtverletzung vorausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 -, juris).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 - ,juris).
  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer unter Beachtung der Rücksichtnahmepflichten gehalten, soweit dies zumutbar sei, Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten in erster Linie gegenüber Vorgesetzten vorzubringen (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 -, juris).
  • BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus ArbG Aachen, 01.03.2022 - 4 Ca 583/21
    Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will und sich die Beharrlichkeit durch eine Wiederholung des Fehlverhaltens trotz Abmahnung des Arbeitgebers manifestiert (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 AZR 436/17 -, juris).
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 177/02

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösung

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96

    Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

  • LAG Hessen, 17.10.2017 - 8 Sa 1444/16

    Bei einer mehrfachen Begründung der Kündigung bedarf es zunächst einer

  • BAG, 03.02.1993 - 5 AZR 200/92

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

  • LAG Köln, 16.05.2023 - 4 Sa 559/22

    Verhaltensbedingte Kündigung; Verhältnismäßigkeit; Beleidigung; Meinungsfreiheit;

    I) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.03.2022 - 4 Ca 583/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:.

    Der Beklagte beantragt, 1) das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.03.2022 zum Aktenzeichen 4 Ca 583/21 abzuändern;.

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